Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB)
Art.-Nr. | CHF/ | ||
---|---|---|---|
Transport, Ablad und Kranarbeiten* | |||
135276 | Transportkostenanteil bis 3 t | 250.00 | Fuhre |
100839 | Transportkostenanteil 3 – 8 t | 200.00 | Fuhre |
108434 | Transportkostenanteil 8 –14 t (Lieferung ab 14 t franko Baustelle) | 150.00 | Fuhre |
108841 | Zusätzliche Abladestelle, Entfernung bis 3 km | 50.00 | Stk. |
101157 | Zusätzliche Abladestelle, Entfernung 3 – 6 km | 80.00 | Stk. |
109030 | Garantierte Lieferung auf Fixzeit (Toleranz 30 Minuten) | 100.00 | Fuhre |
105429 | Spezialbewilligung bei Überbreite NW 250 cm (ganze Schweiz) | 140.00 | Fuhre |
134129 | Spezialbewilligung bei Überbreite > NW 300 cm | auf Anfrage | |
107234 | Kranablad bis 2 t/Stk. und max. 4 Meter Ausladung (minimal CHF 25.–) | 17.00 | to |
112336 | Kranablad bis 2 t/Stk. und max. 4 Meter Ausladung, länger als 3/4 Std. | 190.00 | Std. |
131002 | Wartezeit LKW | 190.00 | Std. |
110825 | Zusatzfahrten und Mehraufwand | 190.00 | Std. |
132877 | Abladezeit und Versetzarbeit mit LKW-Kran (bis 2 t/Stk. und max. 4 Meter Ausladung) | 190.00 | Std. |
118448 | Abladezeit und Versetzarbeit mit Spezial-Kran | auf Anfrage | |
Gebinde und Verpackungen* | |||
120911 | CREABETON-Europaletten | 20.00 | Stk. |
134098 | Holzrahmen zu CREABETON-Europaletten | 75.00 | Stk. |
108052 | Big Bag-Säcke 250 Liter | 20.00 | Stk. |
126214 | Big Bag-Säcke 750 Liter | 30.00 | Stk. |
Rüstzuschläge | |||
124171 | Rüstzuschlag für angebrochene Paletten (Kleinkommissionen) | 25.00 | Auftrag |
135909 | Rüstzuschlag für Spezialpalettierung Rohre/Konen | 15.00 | Stk. |
Gebinderücknahmebedingungen
Annahme mit Gutschrift
- 1 Es werden Paletten zurückgenommen, die mit einer roten CREABETON-Marke klassifiziert sind und
- bei gutem Allgemeinzustand
- wenn kein Brett gebrochen ist
- 2 wenn ein Randbrett leicht abgesplittert ist (Absplitterlänge bis 15 cm, Absplitterbreite bis 3 cm)
Annahme zu reduziertem Preis
- 1 Es werden Paletten mit einer roten CREABETON-Marke zurückgenommen und
- 2 wenn ein Randbrett abgesplittert ist (Absplitterlänge mehr als 15 cm, Absplitterbreite mehr als 3 cm)
- 3 wenn maximal ein Brett fehlt
- 4 wenn maximal ein Brett gebrochen ist
Ablehnung (keine Gutschrift)
- 1 defekte Massivholz-Paletten ohne rote CREABETONMarke
- 2 wenn mehrere Randbretter abgesplittert sind oder ein Randbrett fehlt
- 3 wenn mehrere Bretter fehlen
- 4 wenn mehrere Bretter gebrochen sind
- 5 wenn mehrere Klötze fehlen
- 6 wenn mehr als ein Klotz abgesplittert ist
- 7 wenn die Mitteltraverse gebrochen ist
- 8 wenn mindestens ein Klotz aus Pressspanholz besteht
- 9 wenn keine Zeichen der Bahn und EUR vorhanden sind
- wenn Paletten stark verschmutzt sind
- bei eingefärbten Paletten (ganze Paletten oder nur Klotzbezeichnung)
- bei gekennzeichneten Einwegpaletten
- bei schlechtem Allgemeinzustand
Pressholzklotzpaletten sowie Gebinde von anderen Herstellern werden weder zurückgenommen noch gutgeschrieben.
1. Anwendungsbereich
Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ein integraler Vertragsbestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen der CREABETON AG (nachfolgend «CREABETON» genannt) und dem Abnehmer von Produkten von CREABETON (nachfolgend «Kundschaft» genannt). Die Kundschaft erkennt mit ihrer Bestellung die Verbindlichkeit dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen an und verzichtet auf die Anwendung eigener Vertragsbedingungen. Alle Abweichungen und Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen, unterzeichneten Vereinbarung.
2. Kataloge und technische Dokumentationen
CREABETON übernimmt für Angaben im Produkt- und Preiskatalog (nachfolgend «Katalog» genannt), in technischen Dokumentationen und weiteren Produktausschreibungen keine Haftung. Insbesondere sind Angaben zu Preisen, Massen und Gewichten als Richtgrössen bzw. Kalkulationshilfen zu verstehen. CREABETON behält sich das Recht vor, die Angaben im Katalog jederzeit zu ändern, insbesondere Preis-, Mass- und Gewichtsangaben. Die Angaben im Katalog stellen keinen Antrag auf Vertragsabschluss dar. Die Kundschaft nimmt zur Kenntnis, dass CREABETON nicht verpflichtet ist, sämtliche im Katalog aufgeführten Produkte an Lager zu halten.
3. Liefertermine
Wir sind bestrebt, die angegebenen Liefertermine einzuhalten. Die in den Auftragsbestätigungen von CREABETON genannten Liefertermine stellen jedoch lediglich Richttermine dar. CREABETON ist darauf bedacht, die Richttermine einzuhalten. Ein allfälliges Überschreiten des Richttermins berechtigt die Kundschaft jedoch nicht zu Schadenersatzforderungen. Falls in der Auftragsbestätigung respektive der Liefervereinbarung auf Wunsch der Kundschaft der gewünschte Lieferzeitpunkt angegeben wird oder die Bestellung mit der Angabe «schnellstens» oder «bei Gelegenheit » erfolgt, ist dies für CREABETON unverbindlich. Fälle höherer Gewalt, wie insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, behördliche Anordnungen, Krieg, Streik, Unmöglichkeit der Beschaffung der Rohstoffe, Verkehrsbehinderungen etc., entbinden CREABETON sodann auch von allenfalls ausnahmsweise ausdrücklich vereinbarten Fixterminen (respektive fixen Lieferzeitpunkten). Wird eine Lieferung aus Gründen, die CREABETON nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht, werden die Betonfertigteile auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert. Die Liefertermine sind unverbindlich, und Schadenersatzansprüche sind bei verspäteter Lieferung ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere auch Schäden für Arbeitsverzögerungen, Arbeitslöhne, Standgelder usw., selbst wenn die Verzögerung durch CREABETON zu vertreten ist. Bei verspäteter Lieferung steht dem Besteller kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag zu. Werden zur Ablieferung fertige Waren aus Gründen, die die Käuferschaft zu vertreten hat, zu ihrer Verfügung gelagert, behält sich CREABETON vor, die Lagerhaltungskosten in Rechnung zu stellen.
4. Gültigkeit der Offerte
Offerten von CREABETON stellen rein indikative, unverbindliche Angebote dar. CREABETON bleibt bis zum Abschluss der Liefervereinbarung respektive bis zur Ausstellung einer Auftragsbestätigung durch CREABETON frei.
5. Preise und Preisbestandteile
Die im Katalog aufgeführten Preise sind Engrospreise. Die Kundschaft nimmt zur Kenntnis, dass nicht die Preise im Katalog von CREABETON verbindlich sind, sondern einzig die Preisangaben auf der Auftragsbestätigung. Preiserhöhende Umstände, die ausserhalb des Einflussbereiches von CREABETON liegen (Preise für Stahl, Kunststoff, Treibstoff usw.), werden durch CREABETON weiterverrechnet. Bei Bezug von nicht ganzen Paletteneinheiten wird ein Rüstzuschlag verrechnet.
6. Transport
Sofern die im Katalog genannten indikativen Preise nicht als «Ab-Werk-Preise» bezeichnet werden, verstehen sich die Preise grundsätzlich franko Baustelle ab 14 t, sofern die Baustelle für Lastwagen mit Anhängern und mit einem Gesamtgewicht von 40 t zugänglich ist (vorbehaltlich abweichender Regelungen in der Liefervereinbarung respektive Auftragsbestätigung und/oder abweichender Bestimmungen in dieser Ziffer 6). Für Lieferungen unter 14 t werden abgestufte Kleinmengenzuschläge gemäss dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Katalog verrechnet. Für Lieferungen in Berggebiete werden separate Transportzuschläge (Bergzuschlag/Erschwerniszuschlag) verrechnet. Für Gebiete, welche weiter entfernt von unseren jeweiligen Produktions- und/ oder Lagerstandorten liegen, gelten spezielle, teils produktspezifische Transporttarife (Preis auf Anfrage). Transportzuschläge, z. B. für Spezialbewilligungen, Überbreite, Privatstrassen usw., werden zusätzlich belastet. Preise für Bahnlieferungen werden separat verrechnet.
7. Zahlung
Die Rechnungen von CREABETON sind vorbehaltlich anderer Angaben in der Liefervereinbarung respektive Auftragsbestätigung innerhalb von 30 Tagen zu begleichen, wobei sich CREABETON ausdrücklich vorbehält, im Einzelfall jederzeit auf Lieferung gegen Vorauskasse zu bestehen (insbesondere bei zweifelhafter Bonität oder Zahlungsrückständen der Kundschaft). Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsstellung wird die Forderung ohne weiteres Mahnungsschreiben fällig, und die Kundschaft gerät in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen von 7 % in Rechnung gestellt. Bei wiederholtem Zahlungsverzug behält sich CREABETON vor, die Geschäftsbeziehungen abzubrechen. Die Kundschaft kann die Zahlung gegenüber CREABETON nicht verweigern mit Verweis auf die Einrede der nicht gehörigen Erfüllung.
8. Ablad, Kran- und Versetzarbeiten
Ohne vorausgehende schriftliche Abmachung ist der Kunde für den Ablad der CREABETONProdukte selbst verantwortlich. Wird die Ware inkl. Kranablad bestellt, wird der Ablad nach Tarif des zu diesem Zeitpunkt gültigen Katalogs verrechnet, auch wenn die Ware entgegen der Bestellung von der Kundschaft selbst abgeladen worden ist. Für den Ablad sind nur Geräte und Hilfsmittel zulässig, die das Produktgewicht zu tragen vermögen. Die Kundschaft nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass die Kranreichweite beim Ablad durch CREABETON bei Produkten bis 2 t maximal 4 m beträgt. Produkte über 2 t können nur nach vorgängiger Absprache durch einen Lastwagen mit speziellem Kran abgeladen werden. Die anfallenden Zusatzkosten werden nach Aufwand verrechnet. Für den Ablad eines ganzen Lastwagens mit Anhänger disponieren wir 45 Minuten. Der Tarif für zusätzliche Abladezeit wird gemäss dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Katalog verrechnet. Die Zufahrt zum Lieferort mit grossen Lastwagen ist durch den Auftraggeber zu gewährleisten. Das Befahren von Baustellen, Zufahrten, Vorplätzen, Höfen, Trottoirs und Unterkellerungen im Auftrag der Kundschaft geschieht auf ihr Risiko und ihre Gefahr. Für allfällige Schäden an nicht lastwagentauglichen Strassen und Plätzen, auch infolge des Abstützens des Krans, wird jede Haftung abgelehnt. Die Kundschaft stellt CREABETON in solchen Fällen von sämtlichen gegenüber der AG allenfalls geltend gemachten Ersatzforderungen frei. Das CREABETON- Personal versucht, den Kundenwünschen beim Abladeort weitgehend zu entsprechen. Kommt unser Personal vor Ort aufgrund der Beurteilung zu einer anderen Meinung, ist dies ohne Ersatzansprüche zu akzeptieren. Für Schäden am Kranwagen, welche ohne Verschulden von CREABETON entstehen, haftet die Kundschaft. Bei Ausfall des Krans oder verspätetem Eintreffen ist jegliche Haftung und Schadenersatzforderung für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden ausgeschlossen, so insbesondere für Arbeitsverzögerungen, Arbeitslöhne, Standgelder usw.
9. Wartezeiten
Unverschuldete Wartezeiten von CREABETON von mehr als 30 Minuten werden nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Katalog verrechnet.
10. Erfüllungsort und Versand
Erfüllungsort bildet diejenige CREABETON-Filiale, von welcher die Erfüllungsbestätigung stammt. Dieser Erfüllungsort gilt auch bei Transport der Ware durch CREABETON.
11. Gefahrtragung
Bei Transport durch Fahrzeuge von CREABETON gehen Nutzen und Gefahr mit der Übergabe der Ware auf die Kundschaft über. Als Übergabe gilt der Beginn des Ablads der Ware. Beanstandungen wegen Transportschäden bei Strassentransport sind CREABETON vor dem Ablad mitzuteilen. Bei Transport durch Fahrzeuge Dritter gehen Nutzen und Gefahr mit der Bereitstellung bzw. Ausscheidung der Produkte zum Versand bzw. der Bereitstellung zum Transport auf die Kundschaft über. Die Ware wird in den Werken fachgerecht verladen. Bei Bahntransporten ist durch die Kundschaft vor dem Auslad eine bahnamtliche Aufnahme des Sachverhalts zu verlangen.
12. Abnahme
Die Ware ist in den CREABETON-Werken oder sofort nach Erhalt (vor Beginn des Ablads) auf Mängel zu prüfen. Von Beanstandungen ist CREABETON ohne Verzug und vor der Verwendung der Ware schriftlich und detailliert Mitteilung zu machen. Verspätete Mängelrügen werden zurückgewiesen. Wird die beanstandete Ware ohne ausdrückliche Zustimmung von CREABETON weiterverwendet, so ist jegliche Haftung und Gewährleistung von CREABETON ausgeschlossen.
13. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist bei sämtlichen Eigenprodukten beträgt zwei Jahre, beginnend mit dem Tag der Auslieferung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Diese Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gilt auch, wenn die Ware bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Eine gegebenenfalls längere Gewährleistungsfrist für Artikel anderer Hersteller richtet sich nach deren Angaben. Mängel, die erst während der Gewährleistungsfrist auftreten, sind CREABETON unverzüglich anzuzeigen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist sowohl für Eigenprodukte als auch für Artikel anderer Hersteller ausgeschlossen.
14. Haftungsausschluss
Sofern in diesen allgemeinen Verkaufsund Lieferbedingungen nicht anderweitig bestimmt, ist eine Haftung von CREABETON für sämtliche mittelbaren und unmittelbaren Schäden im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. CREABETON lehnt insbesondere jegliche Haftung für Schäden ab, die durch nicht konforme Lagerung der CREABETON-Produkte durch die Kundschaft entstanden sind. Die Kundschaft nimmt zur Kenntnis, dass auf eine sichere Lagerung zu achten ist und dass die Produkte von CREABETON vor Temperaturschwankungen insbesondere durch Sonneneinstrahlung zu schützen sind. Wird das Produkt nicht für den vorgesehenen Gebrauch verwendet und/oder nicht unter Berücksichtigung der technischen Wegleitung (Produktblatt) verbaut, so kann die Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit nicht gewährleistet werden und jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Nicht alle Betonprodukte sind frosttausalzbeständig. Die Kundschaft nimmt zur Kenntnis, dass Beton ein Gemisch aus Sand, Kies, Zement und Wasser ist und somit unter Ausnahme von allfälligen Zusatzmitteln aus Naturprodukten besteht. Naturprodukte variieren in ihrer Form und Farbe und prägen somit die Betonprodukte. CREABETON weist deshalb insbesondere auch jegliche Haftung zurück, die auf dem natürlichen Veränderungsprozess des Naturprodukts Beton beruht, insbesondere Veränderungen in der Oberflächenstruktur, Haarrisse, Ausblühungen, Gelb- und Braunverfärbung, Farbabweichungen sowie sämtliche weitere Farbveränderungen. CREABETON weist auch jegliche Haftung für unsachgemässe Pflege der Produkte zurück. Die Kundschaft nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass Beton nicht säurebeständig ist, keinesfalls dampfdicht imprägniert werden darf und der Einsatz von Hochdruckgeräten bei Beton Abplatzungen/Ablösungen an der Oberfläche hervorrufen kann. Betonprodukte werden in Schalungen (Holz oder Stahl) hergestellt. Diese Schalungen unterliegen einer Abnutzung, was unvermeidlich zu gewissen Masstoleranzen führt. CREABETON ist bestrebt, die Masstoleranzen so klein wie möglich zu halten. Generell gelten die Qualitätsstandards der SwissBeton (Fachverband für Schweizer Betonprodukte).
15. Lieferungen ausserhalb der Schweiz
Bei Lieferungen ausserhalb der Schweiz können Einfuhrabgaben anfallen sowie staatliche Bewilligungen erforderlich sein. Die Kundschaft ist für die Entrichtung der notwendigen Zölle und Gebühren sowie für die Einholung der notwendigen Bewilligungen selbst verantwortlich und ersetzt CREABETON auf erstes Verlangen diesbezügliche Auslagen. Einfuhrabgaben stellen keine Versandkosten dar. Bei Lieferungen ausserhalb der Schweiz ist der ausgewiesene Preis der Nettopreis ohne Mehrwertsteuer.
16. Gebinde
Die Rücknahme von Gebinden erfolgt mit nachfolgenden Ergänzungen entsprechend den Gebinderücknahmebedingungen von CREABETON gemäss Gebindeempfangsschein. CREABETON ist nicht verpflichtet, die Gebinde zurückzuholen und/oder zurückzunehmen. Es werden nur einwandfreie, von CREABETON ausgegebene Gebinde zurückgenommen. Hartholzpaletten und die mit einer CREABETON-Marke gekennzeichneten EPAL-Paletten (ohne Pressholzklötze) werden mit einem reduzierten Preis gemäss gültiger Preisliste gutgeschrieben. Bei beschädigten Paletten oder Paletten in allgemein schlechtem Zustand erfolgt keine Gutschrift. Es werden nur Paletten gutgeschrieben, welche auch von CREABETON geliefert wurden. Kanthölzer, Keile und anderes Gebinde, falls es sich nicht um Einweggebinde handelt, werden ebenfalls mit der Warenlieferung verrechnet und nach Rückgabe mit einem reduzierten Preis gutgeschrieben. Pressholzklotzpaletten sowie Gebinde von anderen Herstellern werden weder zurückgenommen noch gutgeschrieben. Die Anzahl zurückgenommener Gebinde wird durch einen Gebindeempfangsschein bestätigt. Die Aussortierung der Gebinde wird im Empfangswerk nach den gültigen EPAL-Vorschriften vorgenommen. Entsprechend der Aussortierung wird die Gutschrift erstellt. Durch CREABETON beschädigte beladene Paletten werden durch CREABETON mit einer roten Marke gekennzeichnet und bei der Rückgabe wie einwandfreie Paletten gutgeschrieben.
17. Warenrücknahme
Zuviel bezogene oder falsch bestellte Ware wird bei lagergeführten Eigenprodukten von CREABETON auf Wunsch der Kundschaft innert Monatsfrist (ab Lieferung) zurückgenommen, sofern die Ware im aktuellen Verkaufsprogramm von CREABETON aufgeführt ist, originalverpackt ist und sich in einwandfreiem Zustand befindet. Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung gelten für die Warenrücknahme von Eigenprodukten durch CREABETON folgende Tarife: Rücknahmeentschädigung zugunsten von CREABETON bei Abholung der Ware durch CREABETON:
CHF 1–1500.– = 30 % des Listenpreises (jedoch mindestens CHF 150.–)
CHF 1501–2500.– = 25 % des Listenpreises
CHF 2501–4000.– = 20 % des Listenpreises
ab CHF 4001.– = 15 % des Listenpreises
Rücknahmeentschädigung zugunsten von CREABETON bei Rückgabe durch Kunden im jeweiligen Werk:
CHF 1–1500.– = 20 % des Bruttopreises (jedoch mindestens CHF 50.–)
CHF 1501–2500.– = 15 % des Bruttopreises
ab CHF 2501.– = 10 % des Bruttopreises
Geöffnete Pakete, lose gelieferte Bausteine, Verbund- und Pflastersteine sowie auf Bestellung produzierte Waren werden auf Wunsch zurückgenommen. Dies erfolgt jedoch ohne Gutschrift. Beschädigte Ware wird nicht zurückgenommen. Die Rücknahme von Produkten von Fremdlieferanten/-herstellern erfolgt (sofern überhaupt) gemäss der Rücknahmeregelung des jeweiligen Fremdlieferanten/-herstellers.
18. Verwendung und Versetzen
Für das Versetzen der Produkte lehnt CREABETON jegliche Haftung ab. Das Versetzen der CREABETON-Produkte hat durch einschlägig ausgebildetes Fachpersonal oder unter dessen Aufsicht zu erfolgen. Vor dem Einbau oder Versetzen der Produkte von CREABETON sind die Verlegevorschriften und – falls vorhanden – die produktspezifischen technischen Wegleitungen oder technischen Produktblätter von CREABETON zu konsultieren. Insbesondere sind auch die Vorschriften, Richtlinien und Normen von Behörden, Verbänden etc. wie z.B. SwissBeton Qualität, EN, SIA, VSS, VSA und SUVA zu beachten. Für die Versetzung der teils schweren Betonelemente wird zur Verhinderung von Verletzungen der Einsatz von Verlegewerkzeugen empfohlen.
19. Sonderanfertigungen
Alle nicht in den offiziellen und gültigen Katalogen enthaltenen Produkte sowie auf Anfrage hergestellte Artikel gelten als Sonderanfertigung. Ein Auftragsstorno oder eine Rückgabe dieser Waren ist nicht möglich.
20. Beratung
Die Beratertätigkeiten der CREABETON-Mitarbeitenden erfolgen unverbindlich und – vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden, schriftlichen Vereinbarung – unter Ausschluss jeglicher Haftung. Sämtliche Angaben, Lösungsvorschläge usw. sind durch den Projektverfasser respektive den Bauingenieur zu prüfen und zu genehmigen, damit sämtliche Missverständnisse aufgrund falscher Interpretationen vermieden werden können. Offerten von CREABETON stellen keine Beratung dar.
21. Mehrwertsteuer
Sämtliche Preisangaben verstehen sich exkl. MWST.
22. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von CREABETON.
23. Verrechnungsverbot
Die Verrechnung von Ansprüchen der Kundschaft mit den CREABETON aus der Lieferung an die Kundschaft zustehenden Ansprüchen ist ausgeschlossen.
24. Andere Bestimmungen
Andere Bestimmungen, namentlich die der Kundschaft, gelten nur insoweit, als ihnen CREABETON schriftlich zugestimmt hat.
25. Datenschutz
Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass der Abschluss und die Erfüllung des vorliegenden Vertrages eine Bearbeitung personenbezogener Daten über den Vertragspartner, dessen Mitarbeiter, Unterauftragnehmer etc. zur Folge haben kann. Sie erklären sich damit einverstanden, dass solche Daten zur Abwicklung und Pflege ihrer Geschäftsbeziehungen verwendet und zu diesem Zweck wenn möglich in anonymisierter Form an Drittpersonen weitergegeben werden. Ist eine vollständige Anonymisierung nicht möglich, wird der bekanntgebende Vertragspartner durch geeignete organisatorische und technische Massnahmen dafür besorgt sein, dass die Anforderungen des Datenschutzes erfüllt sind. Unsere Allgemeine Datenschutzerklärung können Sie auf unserer Webseite creabeton.ch in der Rubrik Datenschutz entnehmen.
26. Gerichtsstand
Als ausschliesslicher Gerichtsstand gilt der Hauptsitz von CREABETON in Ennetmoos. CREABETON behält sich einseitig vor, auch an jedem ordentlichen Gerichtsstand, namentlich am Geschäfts-/Wohnsitz der Kundschaft, zu klagen.
27. Anwendbares
Auf das Vertragsverhältnis zwischen CREABETON und der Kundschaft ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar, unter ausdrücklichem Ausschluss der Bestimmungen über das internationale Privatrecht sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
28. Vertragsänderungen
Vertragsänderungen, namentlich Bestellungsänderungen, sind schriftlich zu vereinbaren.
29. Bauproduktegesetz (BPG)
Seit dem 1. Juli 2015 gilt das Bauproduktegesetz (BPG), welches bei Produkten, für die eine harmonisierte Europäische Norm (hEN) vorliegt, eine Leistungserklärung (LE) fordert. Bei solchen Produkten finden Sie jeweils den Hinweis auf die entsprechende hEN. Die jeweilige LE finden Sie auf unserer Website: https://mueller-steinag.ch/leistungserklaerung/.
30. Schlussbestimmung
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden AVLB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Bestimmung, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie rechtlich möglich kommt. Dies gilt in gleichem Masse für allfällige Regelungslücken.
6372 Ennetmoos NW, Oktober 2022